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KURTAXESATZUNG

Satzung der Stadt Wolkenstein über die Erhebung einer Kurtaxe

- Kurtaxe-Satzung -

Aufgrund von § 4 der Stadtordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sowie der §§ 2, 6 Absatz 2 Satz 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein am 06. September 2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Erhebung einer Kurtaxe und Erhebungsgebiet

  1. Die Stadt Wolkenstein erhebt zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihr
    1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen,
    2. für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und
    3. für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote
    entstehen, eine Kurtaxe. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen und Vergünstigungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Stadt bedient, soweit sie dem Dritten von der Stadt geschuldet werden. Zu den Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 gehören auch solche, die zu Heil- und Kurzwecken bereitgestellt, genutzt oder durchgeführt werden.
  2. Die Erhebung von Benutzungsgebühren und sonstigen Entgelten für öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen der Stadt bleibt unberührt.
  3. Erhebungsgebiet ist das gesamte Stadtgebiet der Stadt Wolkenstein mit den Gemarkungen Wolkenstein, Gehringswalde, Falkenbach, Schönbrunn und Hilmersdorf.

§ 2
Kurtaxepflichtige

  1. Kurtaxepflichtig sind natürliche Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Stadt sind. Unterkunft im Erhebungsgebiet nimmt auch, wer in Kurkliniken, Sanatorien, Wohnwagen, Zelten, Fahrzeugen und dergleichen untergebracht ist. Kurtaxepflichtig im Sinne des Satzes 1 sind auch Inhaber von Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten, die so ausgestattet sind, dass sie einer Wohnnutzung zugäng-lich sind; darunter fällt bereits eine regelmäßige Wohnnutzung an Wochenenden außerhalb der Heizperiode.
  2. Kurtaxepflichtig nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch natürliche Personen, die, obwohl sie Einwohner sind, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Stadt haben.
  3. Kurtaxepflichtig nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch natürliche Personen, die aus beruflichen Gründen im Einzugsgebiet Unterkunft nehmen. Nicht Kurtaxepflichtig sind hingegen Einwohner, die im Einzugsgebiet arbeiten, in Ausbildung stehen oder ein Studium absolvieren und zu diesem Zweck einen Nebenwohnsitz begründen.
  4. Nicht Kurtaxepflichtig sind natürliche Personen, die im Einzugsgebiet zum vorübergehenden Besuch ohne Zahlung eines Entgelts Unterkunft nehmen, wenn dies als sozialadäquat anzusehen ist, insbesondere bei Verwandtschaftsbesuchen.
  5. Kurtaxepflichtig sind auch natürliche Personen, die nicht im Einzugsgebiet Unterkunft nehmen, aber in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden.

§ 3
Maßstab und Satz der Kurtaxe

  1. Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag
    1. in der Kurzone 1: Gemarkung Gehringswalde 2,00 Euro,
    2. in der Kurzone 2: Gemarkungen Wolkenstein, Falkenbach, Schönbrunn und Hilmersdorf 1,50 Euro.
    Ankunfts- und Abreisetag werden als ein Tag berechnet.
  2. Kurtaxepflichtige nach § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthaltes eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt das 28-fache des Tagessatzes. Dies entspricht im Erhebungsgebiet
    1. in der Kurzone 1: Gemarkung Gehringswalde 56,00 Euro,
    2. in der Kurzone 2: Gemarkungen Wolkenstein, Falkenbach, Schönbrunn und Hilmersdorf 42,00 Euro.
    Von der pauschalen Jahreskurtaxe kann auf schriftlichen Antrag befreit werden, wenn durch den Kurtaxepflichtigen glaubhaft gemacht wird, dass er die Wohnung oder sonstige Unterkunft im gesamten Kalenderjahr nicht genutzt hat.
  3. Soweit die Erhebung der Kurtaxe der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, tritt zur Kurtaxe nach Absatz 1 und 2 noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Die Stadt teilt dazu den für den Einzug und die Abführung der Kurtaxe nach § 9 Verantwortlichen rechtzeitig mit, ob eine Umsatzsteuerpflicht besteht und wenn ja, welcher Steuersatz anzuwenden ist.

§ 4
Befreiung von der Kurtaxepflicht

  1. Von der Kurtaxepflicht sind befreit:
    1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
    2. Teilnehmer an Schulfahrten,
    3. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird,
    4. Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat; das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben,
    5. jede weitere Person einer Familie, wenn für drei Familienmitglieder eine volle (§ 3 Absatz 1) oder ermäßigte (§ 5 Absatz 1) Kurtaxe entrichtet wird;
    6. bei Anwendung von § 3 Absatz 2 (pauschale Jahreskurtaxe) jede weitere Person einer Familie, wenn für ein Familienmitglied die pauschale Jahreskurtaxe entrichtet wird;
    Als Mitglieder einer Familie gelten Angehörige im Sinne von § 15 der Abgabenordnung.
  2. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kurtaxepflicht sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

§ 5
Ermäßigung der Kurtaxe

  1. Die Kurtaxe wird
    1. in der Kurzone 1: Gemarkung Gehringswalde auf 1,40 €
    2. in der Kurzone 2: Gemarkungen Wolkenstein, Falkenbach, Schönbrunn und Hilmersdorf auf 1,00 €
    ermäßigt für:
    1. Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
    2. Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 80 v. H. beträgt, wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird,
    3. Schüler, Studenten und Auszubildende vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr,
    4. Gäste, die unter § 2 Absatz 5 fallen.
  2. Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsgründe nach Absatz 1 wird nur eine Ermäßigung gewährt.
  3. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Kurtaxe sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

§ 6
Gästekarte

  1. Jede Person, die aufgrund ihrer Unterkunftnahme im Einzugsgebiet der Kurtaxepflicht unterliegt, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Dies gilt auch für Personen, die nach § 4 von der Zahlung der Kurtaxe befreit sind. Die Gästekarte ist nicht übertragbar. Die Gästekarte enthält
    • die Nummer der Gästekarte,
    • den Beherbergungsbetrieb,
    • den Namen und Vornamen des Gästekarteninhabers sowie
    • den An- und Abreisetag.
  2. Personen, die die pauschale Jahreskurtaxe entrichten (§ 3 Abs. 2), sowie deren Familienangehörige erhalten eine Gästekarte, die die Nummer der Gästekarte, die Namen und Vornamen des Gästekarteninhabers sowie den Aufenthaltsort und deren Adresse enthält.
  3. Die Gästekarte berechtigt in dem angegebenen Zeitraum einschließlich des An- und des Abreisetages zur kostenfreien oder ermäßigten Nutzung von bestimmten öffentlichen und privaten Einrichtungen, Anlagen, Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Stadtgebiets. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Die Leistungen werden dem Gast mit Aushändigung der Gästekarte in geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 7
Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe

  1. Die Kurtaxeschuld entsteht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 mit dem Tag des Eintreffens im Einzugsgebiet. Sie wird zur Zahlung fällig am letzten Aufenthaltstag im Einzugsgebiet.
  2. In den Fällen des § 3 Absatz 2 (pauschale Jahreskurtaxe) entsteht die Kurtaxeschuld am 1. Januar jeden Jahres. Bei neu zuziehenden Einwohnern im Sinne des § 2 Absatz 2 entsteht sie am ersten Tag des folgenden Kalendermonats. Bei wegziehenden Einwohnern im Sinne des § 2 Absatz 2 endet sie mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug erfolgt. Die pauschale Kurtaxe ist bei Zuzug und Wegzug anteilig nach der Zahl der Monate zu bemessen, für die eine Kurtaxeschuld besteht. Bei Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten sind die Sätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden; hierbei ist auf deren Inbesitznahme beziehungsweise auf die Besitzaufgabe abzustellen. Die pauschale Kurtaxe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kurtaxebescheides fällig.
  3. In den Fällen des § 2 Absatz 5 entsteht die Kurtaxeschuld mit der Inanspruchnahme der Einrichtung. Sie wird zur Zahlung fällig am Tag der letzten Inanspruchnahme einer Einrichtung.

§ 8
Meldepflicht

  1. Wer kurtaxepflichtige Personen nach § 2 beherbergt oder zu Heil- oder Kurzwecken betreut, einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende oder in Behandlung befindliche ortsfremde Personen im Einzugsgebiet anzumelden.
  2. Wer als kurtaxepflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den amtlichen Meldevordruck richtig und vollständig auszufüllen und handschriftlich zu unterschreiben. Der Inhaber des Betriebes hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen kurtaxepflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen. Das Original des Meldescheins ist vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Eine Mehrfertigung des Meldescheins ist der Stadtverwaltung monatlich bis zum zehnten Werktag des Folgemonats zuzuleiten. Alternativ kann die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die erforderlichen Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft unter Anwendung eines gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) zulässigen Identifizierungsverfahrens bestätigt. In diesem Fall ist die Zuleitung an die Stadtverwaltung auf elektronischem Weg vorzunehmen
  3. Kurtaxepflichtige Personen, die eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten haben (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 und mit § 7 Absatz 2), sind verpflichtet, sich innerhalb von zehn Werktagen nach Zuzug anzumelden und sich unverzüglich nach Wegzug abzumelden. Bei Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten ist anstatt auf den Zuzug und Wegzug auf deren Inbesitznahme beziehungsweise auf die Besitzaufgabe abzustellen.
  4. Meldungen nach dieser Satzung sind unter Verwendung der von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordrucke vorzunehmen. Die amtlichen Vordrucke sind der Satzung als Anlagen beigefügt.
  5. Die Kurtaxesatzung muss für jeden Gast zur Einsichtnahme in der Beherbergungseinrichtung oder bei dem für die Kurtaxeerhebung beauftragten Personenkreis vorliegen.
  6. Die Erfüllung der allgemeinen Meldepflichten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) bleibt von den Regelungen nach Absatz 1 bis 5 unberührt.

§ 9
Einzug und Abführung der Kurtaxe

  1. Der in § 8 Absatz 1 genannte Personenkreis hat die Kurtaxe zuzüglich einer etwaigen Umsatzsteuer von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und monatlich bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Stadt abzuführen. Die gewährten Gästeübernachtungen und die eingezogenen Beträge im Einzelnen sind in einer Abrechnung einzeln aufzuschlüsseln. Dies gilt auch, sofern der Betrieb in einem Quartal keine Personen beherbergt hat; in diesem Fall hat eine Fehlanzeige ('Null-Meldung') zu erfolgen.
  2. Wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, dass die Reiseteilnehmer an ein Reiseunternehmen zu entrichten haben, ist die Kurtaxe durch das Reiseunternehmen einzuziehen und nach Ankunft unverzüglich an die Quartiergeber im Sinne von § 8 Absatz 1 abzuführen. Der weitere Vollzug entsprechend § 9 Absatz 1 obliegt dem Quartiergeber.
  3. Die Abrechnungen sind unter Verwendung der von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordrucke vorzunehmen. Der amtliche Vordruck ist der Satzung als Anlage beigefügt.
  4. Die Aufbewahrung und Abrechnung der Kurtaxe haben getrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen. Dies gilt sowohl für die Kassen- als auch für die Kontoführung.
  5. Der mit dem Einzug und der Abrechnung beauftragte Personenkreis haftet gegenüber der Stadt für die Einziehung und Abführung der Kurtaxe nach Maßgabe der vorliegenden Satzung.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    1. als Personen gegen Entgelt Beherbergender, als Personen zu Heil- oder Kurzwecken Betreuender, als Betreiber eines Campingplatzes entgegen § 8 Absatz 1, Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 bei ihm verweilende oder in Behandlung befindliche ortsfremde Personen nicht unverzüglich nach Ankunft bei der Stadtverwaltung unter Verwendung des von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordruckes anmeldet,
    2. als Kurtaxepflichtiger entgegen § 8 Absatz 2 und 4 nicht am Tag seiner Ankunft den von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordruck richtig und vollständig ausfüllt und unterschreibt,
    3. als Kurtaxepflichtiger sich entgegen § 8 Absatz 3 nicht innerhalb von zehn Werktagen nach einem Zuzug oder der Inbesitznahme einer Baulichkeit unter Verwendung des von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordruckes anmeldet,
    4. als für ein Reiseunternehmen verantwortlich Handelnder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die Kurtaxe nicht unverzüglich nach Ankunft an den Quartiergeber abführt, obwohl die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, dass die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben,
    5. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht,
    6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 die eingezogene Kurtaxe nicht spätestens bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Stadt abführt,
    7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 die gewährten Gästeübernachtungen und die eingezogenen Beträge nicht bis spätestens zum zehnten Werktag des Folgemonats im Einzelnen abrechnet,
    8. entgegen § 9 Absatz 4 nicht dafür Sorge trägt, dass die Aufbewahrung und Abrechnung der Kurtaxe sowohl bei der Kassen- als auch bei der Kontoführung getrennt vom Betriebsvermögen erfolgt
    und es dadurch ermöglicht, eine Kurtaxe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
  3. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SächsKAG und nach sonstigen unmittelbar geltenden gesetzlichen Tatbeständen bleibt unberührt.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2017 außer Kraft.

Wolkenstein, den 07. September 2021

Wolfram Liebing
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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